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L65000 Jagd WildNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Beh ist ein wesentlicher Verfahrensmangel iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG anzulasten, wenn sie dem Vorbringen eines Mitgliedes der Jagdgenossenschaft, an der Beratung und Beschlußfassung im Jagdausschuß über die Verlängerung des Jagdpachtverhältnisses habe ein befangenes Mitglied teilgenommen, keine Beachtung schenkt und dem zu diesem hinreichend umschriebenen Beweisthema gestellten Antrag auf Vernehmung bestimmt bezeichneter Personen als Zeugen nicht Rechnung trägt, ist es doch nicht ausgeschlossen, daß sie bei Durchführung dieses Beweisverfahrens zu einem anderen (für den Antragsteller günstigeren) Ergebnis gelangen könnte (Hinweis E 2.3.1992, 91/19/0349).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdausschuß Gemeinderat Ausschußsitzung BeratungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen VerfahrensrechtJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdausschuß Gemeinderat Ausschußsitzung BeschlußfassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190359.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010