RS Vwgh 1992/3/23 91/19/0359

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Veröffentlicht am 23.03.1992
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L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §7;
JagdG NÖ 1974 §22 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §39 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §39 Abs4;
JagdG NÖ 1974 §40 Abs2;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Der Beh ist ein wesentlicher Verfahrensmangel iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG anzulasten, wenn sie dem Vorbringen eines Mitgliedes der Jagdgenossenschaft, an der Beratung und Beschlußfassung im Jagdausschuß über die Verlängerung des Jagdpachtverhältnisses habe ein befangenes Mitglied teilgenommen, keine Beachtung schenkt und dem zu diesem hinreichend umschriebenen Beweisthema gestellten Antrag auf Vernehmung bestimmt bezeichneter Personen als Zeugen nicht Rechnung trägt, ist es doch nicht ausgeschlossen, daß sie bei Durchführung dieses Beweisverfahrens zu einem anderen (für den Antragsteller günstigeren) Ergebnis gelangen könnte (Hinweis E 2.3.1992, 91/19/0349).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdausschuß Gemeinderat Ausschußsitzung BeratungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen VerfahrensrechtJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdausschuß Gemeinderat Ausschußsitzung Beschlußfassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190359.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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