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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Einerseits handelt es sich bei den strafbaren Handlungen des Einbruchsdiebstahles und des gewerbsmäßigen Diebstahles durchaus um gewichtige Verstöße gegen die Rechtsordnung, andererseits hat der Gesetzgeber bereits drei rechtskräftige Bestrafungen ua wegen Übertretung des PaßG für ausreichend erachtet, um den Tatbestand des § 3 Abs 2 Z 2 zweiter Fall FrPolG als verwirklicht anzusehen und allein damit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd
§ 3 Abs 1 FrPolG ausgehen zu können (Hinweis E 14.10.1991, 91/19/0277; E 28.10.1991, 91/19/0242). Der aus dem Gesamtfehlverhalten des Fremden (mehrere Tathandlungen gegen
§ 129 Z 2 StGB und § 130 vierter Fall StGB sowie zwei Übertretungen des PaßG) gezogene Schluß, sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet laufe den im § 3 Abs 1 FrPolG genannten öffentlichen Interessen zuwider, ist daher nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180044.X02Im RIS seit
06.08.2001