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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1488;Rechtssatz
§ 1488 ABGB setzt voraus, daß der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Verbote und Drohungen des Verpflichteten genügen für den Eintritt der Verjährung nur, wenn sich der Berechtigte fügt. Die Widersetzung des verpflichteten Teiles muß fortwährend, also drei Jahre hindurch, geschehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070004.X02Im RIS seit
25.01.2001