RS Vwgh 1992/3/24 89/07/0198

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ob und in welcher Form ein Vertrag (hier über die Planung und Finanzierung einer Hütte für den Hirten der Agrargemeinschaft sowie über die Aufteilung der Anteile der Mitglieder der Gemeinschaft an der Hütte) zwischen der Agrargemeinschaft und einzelnen ihrer Mitglieder zustandegekommen ist, stellt keine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Agrargemeinschaft iSd § 37 Abs 2 Tir FlVfLG 1978 dar. (Im konkreten Fall wurde der Vertrag in einer Vollversammlung einstimmig beschlossen und in einer späteren Vollversammlung mit einer Gegenstimme widerrufen. Der Überstimmte erhob dagegen Einspruch bei der Agrarbehörde).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070198.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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