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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36;Rechtssatz
Ob und in welcher Form ein Vertrag (hier über die Planung und Finanzierung einer Hütte für den Hirten der Agrargemeinschaft sowie über die Aufteilung der Anteile der Mitglieder der Gemeinschaft an der Hütte) zwischen der Agrargemeinschaft und einzelnen ihrer Mitglieder zustandegekommen ist, stellt keine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Agrargemeinschaft iSd § 37 Abs 2 Tir FlVfLG 1978 dar. (Im konkreten Fall wurde der Vertrag in einer Vollversammlung einstimmig beschlossen und in einer späteren Vollversammlung mit einer Gegenstimme widerrufen. Der Überstimmte erhob dagegen Einspruch bei der Agrarbehörde).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070198.X01Im RIS seit
11.07.2001