RS Vwgh 1992/3/24 88/05/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/04/0303 2

Stammrechtssatz

Ergeht an die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens eine rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen, so besteht in Ansehung der Erhebung von Einwendungen keine weitere Manuduktionspflicht der Behörde (Hinweis E 16.4.1985, 84/04/0104, VwSlg NF 11745 A/1985, E 22.11.1988, 87/04/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050135.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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