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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z1;Rechtssatz
Kein Ersatz von Stempelübergebühren und Portokosten zugunsten der mitbeteiligten Partei.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw NotionierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070004.X04Im RIS seit
25.01.2001