RS Vwgh 1992/3/24 91/05/0065

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO NÖ 1976 §99 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Sachverständige ein ausdrückliches Gutachten zu den von der belBeh aufgeworfenen Fragen nicht abgegeben hat, stellt noch keine Verletzung des § 99 Abs 2 NÖ BauO dar, bedeutet diese Gesetzesstelle doch nicht, daß hinsichtlich jeder denkmöglichen Frage der Übereinstimmung des Projekts mit den Bauvorschriften ein Gutachten erstattet werden muß.

Schlagworte

Anforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050065.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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