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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Sachverständige ein ausdrückliches Gutachten zu den von der belBeh aufgeworfenen Fragen nicht abgegeben hat, stellt noch keine Verletzung des § 99 Abs 2 NÖ BauO dar, bedeutet diese Gesetzesstelle doch nicht, daß hinsichtlich jeder denkmöglichen Frage der Übereinstimmung des Projekts mit den Bauvorschriften ein Gutachten erstattet werden muß.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050065.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009