RS Vwgh 1992/3/24 91/05/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar ist bei einem Widerspruch des Bauprojekts zu den Bestimmungen über Schutzzonen in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt, da diese Bestimmungen ausschließlich dem Stadtbild und damit dem öffentlichen Interesse dienen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050096.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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