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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar ist bei einem Widerspruch des Bauprojekts zu den Bestimmungen über Schutzzonen in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt, da diese Bestimmungen ausschließlich dem Stadtbild und damit dem öffentlichen Interesse dienen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050096.X02Im RIS seit
03.05.2001