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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
GSGG §11;Rechtssatz
Einen Antrag zweier Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft auf Aufhebung der Bringungsrechte nach § 11 Abs 1 Tir GSLG, darunter auch eines zugunsten des Grundstücks eines dritten Mitgliedes eingeräumten Bringungsrechtes, kann die Agrarbehörde nur in diesem oder im Sinn einer Einschränkung, nicht aber in Richtung einer dem dritten Mitglied vorschwebenden Neugestaltung (für nunmehr forstwirtschaftliche Zwecke) und zudem Erweiterung (in welcher Form immer) seines eigenen Bringungsrechtes behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070036.X02Im RIS seit
24.03.1992