RS Vwgh 1992/3/24 89/08/0360

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0322/80 E 17. Dezember 1982 RS 1 (hier: Unzulässigkeit mangels "Erlassung")

Stammrechtssatz

Die Berufung einer Partei gegen den ihr zwar nicht zugestellten, ihr jedoch seinem ganzen Inhalt nach zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid der Unterbehörde ist zulässig (Hinweis E 19.11.1952, 0128/50, VwSlg 2728 A/1952, 25.10.1954, 1002/52, 15.3.1961, 2075/60, VwSlg 5522 A/1961, 31.1.1966, 0200/65, 16.10.1973, 0309/73).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080360.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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