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16 MedienrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
MRK; Rundfunkfreiheit Bestandteil des Anspruches auf freie Meinungsäußerung nach Art10
BVG-Rundfunk; Betrieb von Rundfunk nur aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung - Konzessionssystem für Hörfunk und Fernsehen; Kabelrundfunk ist "Rundfunk" iS des ArtI
FernmeldeG 1949; Versagung einer Bewilligung zum Betrieb von Kabelfernsehen für eine Wohnhausanlage ausschließlich unter rundfunkrechtlichen Aspekten; kein Entzug des gesetzlichen Richters, keine Verletzung des durch Art10 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der Freiheit zur Errichtung und zum Betrieb von Rundfunk- und Fernsehanlagen
Schlagworte
Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunk, Auslegung, Fernmelderecht, Rundfunkfreiheit, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B7.1980Dokumentnummer
JFR_10168784_80B00007_01