RS Vfgh 1983/12/16 B7/80

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Veröffentlicht am 16.12.1983
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
MRK Art10
BVG-Rundfunk ArtI
FernmeldeG §3
RundfunkG

Rechtssatz

MRK; Rundfunkfreiheit Bestandteil des Anspruches auf freie Meinungsäußerung nach Art10

BVG-Rundfunk; Betrieb von Rundfunk nur aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung - Konzessionssystem für Hörfunk und Fernsehen; Kabelrundfunk ist "Rundfunk" iS des ArtI

FernmeldeG 1949; Versagung einer Bewilligung zum Betrieb von Kabelfernsehen für eine Wohnhausanlage ausschließlich unter rundfunkrechtlichen Aspekten; kein Entzug des gesetzlichen Richters, keine Verletzung des durch Art10 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der Freiheit zur Errichtung und zum Betrieb von Rundfunk- und Fernsehanlagen

Entscheidungstexte

  • B 7/80
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 16.12.1983 B 7/80

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunk, Auslegung, Fernmelderecht, Rundfunkfreiheit, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B7.1980

Dokumentnummer

JFR_10168784_80B00007_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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