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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die Partei eines Zusammenlegungsverfahrens hat keinen Rechtsanspruch auf meritorische Behandlung eines Begehrens auf Anordnung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage (in Form einer Abweisung). Insoweit, als einem amtswegigen verwaltungsbehördlichen Handeln kein Antragsrecht von Parteien korrespondiert, ist nicht der Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil im Verhältnis zwischen Staatsbürger und Behörde im Rahmen der staatlichen Hoheitsverwaltung keine "Partnerschaft" besteht. Parteien können mit Anregungen in bezug auf die Anordnung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen an die Agrarbehörde herantreten und darüber hinaus im Fall der Unterlassung einer insofern erforderlichen Ergänzung diesen Umstand, wenn er sich auf die Abfindung in gesetzwidriger Weise auswirkt, geltend machen -, und zwar nicht nur dann, wenn es um die "tunlichst gleiche Beschaffenheit" der Abfindungsgrundstücke geht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988070016.X01Im RIS seit
11.07.2001