RS Vwgh 1992/3/24 88/07/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art7 Abs1;
FlVfGG §13;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §13 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §14;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
StGG Art2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Partei eines Zusammenlegungsverfahrens hat keinen Rechtsanspruch auf meritorische Behandlung eines Begehrens auf Anordnung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage (in Form einer Abweisung). Insoweit, als einem amtswegigen verwaltungsbehördlichen Handeln kein Antragsrecht von Parteien korrespondiert, ist nicht der Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil im Verhältnis zwischen Staatsbürger und Behörde im Rahmen der staatlichen Hoheitsverwaltung keine "Partnerschaft" besteht. Parteien können mit Anregungen in bezug auf die Anordnung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen an die Agrarbehörde herantreten und darüber hinaus im Fall der Unterlassung einer insofern erforderlichen Ergänzung diesen Umstand, wenn er sich auf die Abfindung in gesetzwidriger Weise auswirkt, geltend machen -, und zwar nicht nur dann, wenn es um die "tunlichst gleiche Beschaffenheit" der Abfindungsgrundstücke geht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988070016.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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