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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein im Sinne des § 62 Abs 1 AVG (hier: durch Zustellung an wenigstens eine von mehreren Parteien) erlassener Bescheid kann von Amts wegen - abgesehen von den Voraussetzungen des § 68 AVG oder 69 AVG, nicht mehr widerrufen, dh aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden (Hinweis Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren 5, Randziffer 458).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080141.X03Im RIS seit
11.07.2001