RS Vwgh 1992/3/24 91/08/0141

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein im Sinne des § 62 Abs 1 AVG (hier: durch Zustellung an wenigstens eine von mehreren Parteien) erlassener Bescheid kann von Amts wegen - abgesehen von den Voraussetzungen des § 68 AVG oder 69 AVG, nicht mehr widerrufen, dh aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden (Hinweis Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren 5, Randziffer 458).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080141.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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