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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BSVG §5 Abs3 idF 1979/532;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/08/0012 2Stammrechtssatz
Trotz des Umstandes, daß der Gesetzgeber durch
§ 5 Abs 3 BSVG idF des Art I Z 3 lit a der zweiten BSVG-Novelle die Subsidiarität der Pensionsversicherung nach dem BSVG für Personen, die der Pflichtversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, nicht aber für öffentliche Bedienstete beibehalten hat, bestehen im Hinblick auf die verschiedenartigen Risken und Chancen dieser Gruppen von Versicherten, aber auch wegen der weitgehend anders gearteten Beitragsrechtes und Leistungsrechtes der Notarversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Art III Abs 1 der elften BSVG-Novelle unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080155.X04Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010