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L82000 BauordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Den Verpflichtungen zu Sanierungsmaßnahmen auf Grund des Bescheides aus 1977 stehen Nebenbestimmungen, nämlich Auflagen aus der Baubewilligung aus 1983 gegenüber. Im Hinblick auf die Akzessorietät dieser Nebenbestimmungen hängt ihre normative Wirkung davon ab, ob der Bf von der Baubewilligung Gebrauch macht oder nicht. Es kann aber nicht angenommen werden, daß ein bloß in der Sphäre des Bf liegender Willensakt in die Richtung auf Nichtausnützung der Baubewilligung zu einem Wegfall der behördlichen Anordnung aus 1977 führen kann. Weiters fehlt es an dem zur Derogation notwendigen Widerspruch. Es kann widerspruchsfrei davon ausgegangen werden, daß der Bf, indem er die Auflagen der Baubewilligung aus 1983 erfüllt hätte, zugleich auch seinen Verpflichtungen aus dem Bescheid aus 1977 nachgekommen wäre.
Schlagworte
Auflagen BauRallg7 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988050061.X02Im RIS seit
11.07.2001