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L66104 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
ABGB §485;Rechtssatz
Es ist nicht anzunehmen, daß der im Falle des Abschlusses eines Vertrages über die Übertragung einer Servitut herangezogene Notar in Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen seine Sorgfaltspflicht insoweit vernachlässigt hat, die Zustimmung des Servitutsverpflichteten zum beabsichtigten rechtsgeschäftlichen Vorgang nicht einzuholen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070007.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009