RS Vwgh 1992/3/24 88/07/0016

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
FlVfGG §13;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §13 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §14;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das NÖ FlVfLG 1975 räumt den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens kein Antragsrecht in bezug auf die Anordnung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen ein. Da im konkreten Fall das Verlangen der Partei des Zusammenlegungsverfahrens lautend auf Ergänzung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in einem Zusammenlegungsverfahren und Einzelteilungsverfahren nach dem NÖ FlVfLG 1975 ausdrücklich als Antrag bezeichnet und mit ihm ein (vermeinter) Anspruch geltend gemacht wurde, hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der genannte Antrag abgewiesen wurde, nicht ersatzlos zu beheben, sondern dahin abzuändern, daß jener Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988070016.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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