Index
L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Das NÖ FlVfLG 1975 räumt den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens kein Antragsrecht in bezug auf die Anordnung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen ein. Da im konkreten Fall das Verlangen der Partei des Zusammenlegungsverfahrens lautend auf Ergänzung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in einem Zusammenlegungsverfahren und Einzelteilungsverfahren nach dem NÖ FlVfLG 1975 ausdrücklich als Antrag bezeichnet und mit ihm ein (vermeinter) Anspruch geltend gemacht wurde, hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der genannte Antrag abgewiesen wurde, nicht ersatzlos zu beheben, sondern dahin abzuändern, daß jener Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988070016.X02Im RIS seit
11.07.2001