RS Vwgh 1992/3/24 88/05/0135

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat zur Ausgestaltung der "Einwendungen" insbesondere klargestellt, daß Einwendungen konkretisiert werden müssen (Hinweis E 3.7.1959, 481/67), daß auf Grund einer Einwendung jedenfalls erkennbar sein muß, welche Rechtsverletzung behauptet wird, mag der Nachbar auch nicht verpflichtet sein, seine Einwendungen zu begründen (Hinweis E 11.12.1984, 84/04/0129), und daß das Vorbringen eines Anrainers, mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden zu sein, nicht ausreicht (Hinweis E 22.9.1967, 807/67, VwSlg 7179 A/1967). Ein Einspruch mit der Begründung, "daß das Baurecht und die Bauvorschriften nicht eingehalten werden", ist keine die Präklusion hintanhaltende Einwendung im Sinne des § 42 Abs 1 AVG.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050135.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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