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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nur dann, wenn die im Antrag einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens auf Entschädigung für den Verlust des Rechtes, einen Brunnen zu benützen, angeschnittene Frage (Fehlens eines Brunnes zur Bewässerung) für ihre (gesamte) Abfindung als von rechtserheblicher Bedeutung angesehen wird, ist hierüber (auch noch) im Rahmen einer Berufung der Partei gegen den Zusammenlegungsplan zu entscheiden.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988070091.X01Im RIS seit
24.03.1992