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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BSVG §5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0175 E 19. Dezember 1989 RS 2Stammrechtssatz
Der VwGH hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Art III Abs 1 der 11ten BSVG-Novelle, auch nicht unter dem vom Anstragsteller ins Treffen geführten Gesichtspunkt des Schutzes "wohl erworbener Rechte". Die bloß geringe Wahrscheinlichkeit, eine Leistung aus der Riskengemeinschaft zu erhalten, macht die Einbeziehung eines bestimmten Personenkreises in die Versichertengemeinschaft nicht verfassungswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080155.X03Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010