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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/06/0293 E 14. Mai 1987 RS 1(hier: Unter dem Eindruck eines Sachverständigengutachtens)Stammrechtssatz
Die Gründe, aus denen keine Einwendung gegen ein Bauvorhaben erhoben worden ist (hier behauptet: Irrtum), sind rechtlich unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988050135.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
02.04.2009