RS Vwgh 1992/3/24 88/05/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0293 E 14. Mai 1987 RS 1(hier: Unter dem Eindruck eines Sachverständigengutachtens)

Stammrechtssatz

Die Gründe, aus denen keine Einwendung gegen ein Bauvorhaben erhoben worden ist (hier behauptet: Irrtum), sind rechtlich unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050135.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten