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L66104 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
ABGB §481;Rechtssatz
Die rechtspolitischen Motive einer möglichst umfassenden, die behördliche Kontrolle stets einschließenden Regelung wohnen dem Regulierungspatent 1853 nicht inne; diese Motive müssen vor dem davon abweichenden Inhalt der im maßgebenden Zeitraum tatsächlich in Geltung gestandenen normativen Bestimmungen zurücktreten. Dies führt zum Ergebnis, daß eine Übertragung von Einforstungsrechten vor dem Inkrafttreten des OÖ RegulierungsG 1909 keiner behördlichen Bewilligung bedurfte. Waldnutzungsrechte und Weidenutzungsrechte stellen eine öffentlich-rechtliche Belastung dar. Für sie gilt der Eintragungsgrundsatz nicht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070007.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009