RS Vwgh 1992/3/24 89/07/0007

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

L66104 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §481;
RegulierungsG OÖ 1909 §37;
Regulierungspatent 1853 §43;
VwRallg;

Rechtssatz

Die rechtspolitischen Motive einer möglichst umfassenden, die behördliche Kontrolle stets einschließenden Regelung wohnen dem Regulierungspatent 1853 nicht inne; diese Motive müssen vor dem davon abweichenden Inhalt der im maßgebenden Zeitraum tatsächlich in Geltung gestandenen normativen Bestimmungen zurücktreten. Dies führt zum Ergebnis, daß eine Übertragung von Einforstungsrechten vor dem Inkrafttreten des OÖ RegulierungsG 1909 keiner behördlichen Bewilligung bedurfte. Waldnutzungsrechte und Weidenutzungsrechte stellen eine öffentlich-rechtliche Belastung dar. Für sie gilt der Eintragungsgrundsatz nicht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070007.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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