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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
GSGG §11;Rechtssatz
Wenn ein landwirtschaftliches Bringungsrecht einer Bringungsgemeinschaft, d.h. mindestens drei verschiedene Eigentümer mehrerer Grundstücke nach § 14 Abs 1 Tir GSLG, gemeinsam eingeräumt ist, fehlt es dem einzelnen Mitglied der Gemeinschaft soweit es sich im Falle des Vorliegens eines Bescheides, mit dem die eingeräumten Bringungsrechte aufgehoben und die Bringungsgemeinschaft aufgelöst wird, gegen diese Auflösung wendet, an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit. Eine Verletzung von Rechten des Mitglieds kommt nur in bezug auf sein berechtigtes Grundstück in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070036.X01Im RIS seit
24.03.1992