Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §71;Rechtssatz
Ein tatsächlicher Bestand, auch durch Jahrzehnte, vermag nicht zu bewirken, daß das Ermessen stets positiv zu handhaben wäre, unabhängig von der gegebenen Rechtslage und vom jeweils vorliegenden Sachverhalt. Gegenstand des Bauansuchens ist hier ein Gebäude (5 m lang, 4,20 m breit, 3,50 m hoch, mit einer Firsthöhe von 1,50 m), welches ein auf einer vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Grundfläche zulässiges Gebäude wesentlich überschreitet, sodaß auch dann, wenn von der tatsächlichen Nutzung der Grundfläche ausgegangen wird und diese mit einer zulässig erklärten Nutzung verglichen wird, das Maß der nach dem Wr KlGG zulässigen Nutzung wesentlich überschritten wäre. Ein solcher Vergleich vermag die Versagung der Baubewilligung mitzubegründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050222.X01Im RIS seit
03.05.2001