RS Vwgh 1992/3/24 91/05/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §71;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
KlGG Wr 1979 §8 Abs1;

Rechtssatz

Ein tatsächlicher Bestand, auch durch Jahrzehnte, vermag nicht zu bewirken, daß das Ermessen stets positiv zu handhaben wäre, unabhängig von der gegebenen Rechtslage und vom jeweils vorliegenden Sachverhalt. Gegenstand des Bauansuchens ist hier ein Gebäude (5 m lang, 4,20 m breit, 3,50 m hoch, mit einer Firsthöhe von 1,50 m), welches ein auf einer vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Grundfläche zulässiges Gebäude wesentlich überschreitet, sodaß auch dann, wenn von der tatsächlichen Nutzung der Grundfläche ausgegangen wird und diese mit einer zulässig erklärten Nutzung verglichen wird, das Maß der nach dem Wr KlGG zulässigen Nutzung wesentlich überschritten wäre. Ein solcher Vergleich vermag die Versagung der Baubewilligung mitzubegründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050222.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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