Index
21/03 GesmbH-RechtNorm
GewO 1973 §370 Abs2;Rechtssatz
Das SchiffahrtsG 1990, BGBl 87/1989, enthält keine Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die GewO 1973, die im § 370 Abs 2 eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers statuiert, ist auf den Betrieb von Schiffahrtsunternehmen mit Wasserfahrzeugen nicht anzuwenden (§ 2 Abs 1 Z 15 SchiffahrtsG 1990). Für die Einhaltung der Bestimmungen des SchiffahrtsG 1990 ist bei einer GmbH der handelsrechtliche Geschäftsführer als der zur Vertretung nach außen Berufene (§ 18 Abs 1 GmbHG) verantwortlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030323.X01Im RIS seit
25.03.1992Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010