RS Vwgh 1992/3/25 91/02/0134

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ABGB §2;
B-VG Art7 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Es ist Sache des Kfz-Lenkers, sich über die im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kfz bestehenden Rechtsvorschriften laufend zu informieren. In der Unterlassung einer entsprechenden Belehrung durch das Organ der Straßenaufsicht liegt daher keinesfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Verhältnis zu anderen, besser informierten Fahrzeuglenkern

(Hinweis E 31.10.1990, 90/02/0149; E 19.12.1990, 90/03/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020134.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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