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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §2;Rechtssatz
Es ist Sache des Kfz-Lenkers, sich über die im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kfz bestehenden Rechtsvorschriften laufend zu informieren. In der Unterlassung einer entsprechenden Belehrung durch das Organ der Straßenaufsicht liegt daher keinesfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Verhältnis zu anderen, besser informierten Fahrzeuglenkern
(Hinweis E 31.10.1990, 90/02/0149; E 19.12.1990, 90/03/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020134.X02Im RIS seit
12.06.2001