RS Vwgh 1992/3/25 91/03/0044

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/03/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0274 E 20. November 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsvorschrift des § 16 Abs 1 lit a StVO stellt in Ansehung des Tatbestandsmerkmales "anderer Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommender" nicht schlechterdings auf deren Vorhandensein, sondern darauf ab, dass diese "gefährdet oder behindert werden könnten". Hierauf ist gemäß § 44 a lit a VStG 1950 bei der Fassung des Spruches eines Straferkenntnisses wegen Übertretung nach § 16 Abs 1 lit a StVO Rücksicht zu nehmen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030044.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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