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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §16 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/03/0045Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/03/0274 E 20. November 1985 RS 1Stammrechtssatz
Die Verwaltungsvorschrift des § 16 Abs 1 lit a StVO stellt in Ansehung des Tatbestandsmerkmales "anderer Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommender" nicht schlechterdings auf deren Vorhandensein, sondern darauf ab, dass diese "gefährdet oder behindert werden könnten". Hierauf ist gemäß § 44 a lit a VStG 1950 bei der Fassung des Spruches eines Straferkenntnisses wegen Übertretung nach § 16 Abs 1 lit a StVO Rücksicht zu nehmen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030044.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009