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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Begibt sich das Opfer eines Auffahrunfalles wegen (vermutlich unfallbedingter) relativ starker Schmerzen im Nackenbereich in ein Krankenhaus zur Untersuchung, so muß damit gerechnet werden, daß bei dieser Person eine erhebliche Verletzung iSd § 5 Abs 6 StVO vorliegt. Der Verantwortung des Verursachers des Verkehrsunfalles, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, daß die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Duldung einer Blutabnahme vorgelegen seien, bleibt in diesem Fall der Erfolg versagt (Hinweis E 14.5.1991, 90/11/0210).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutabnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020038.X03Im RIS seit
11.07.2001