RS Vwgh 1992/3/25 91/02/0134

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §19 Abs6;
StVO 1960 §19 Abs7;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Da die Individualisierung des durch eine Vorrangverletzung behinderten Kfz keine Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs 6 und § 19 Abs 7 StVO bildet, stellt die Einfügung des Kennzeichens jenes Kfz, dessen Vorrang durch den Besch verletzt wurde, in den Spruch des Berufungsbescheides keine Abänderung des Tatvorwurfes gegenüber dem erstbehördlichen Straferkenntnis dar.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Vorrangberechtigter Verhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020134.X07

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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