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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Da die Individualisierung des durch eine Vorrangverletzung behinderten Kfz keine Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs 6 und § 19 Abs 7 StVO bildet, stellt die Einfügung des Kennzeichens jenes Kfz, dessen Vorrang durch den Besch verletzt wurde, in den Spruch des Berufungsbescheides keine Abänderung des Tatvorwurfes gegenüber dem erstbehördlichen Straferkenntnis dar.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Vorrangberechtigter VerhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020134.X07Im RIS seit
12.06.2001