RS Vwgh 1992/3/25 86/13/0055

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §161 Abs1;
BAO §161 Abs2;
BAO §161 Abs3;

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen § 161 BAO liegt dann nicht vor, wenn die belangte Behörde in einem umfangreichen Beweisverfahren bemüht war, einen steuerlich anzuerkennenden Subprovisionsaufwand des Abgabepflichtigen zu ermitteln, dieses Bemühen vor allem aber deswegen scheiterte, weil der Abgabepflichtige zugegebenermaßen über keinerlei Aufzeichnungen und Unterlagen verfügte und die Namen der Subprovisionsempfänger trotz wiederholter Aufforderung nicht genannt und schließlich nur rechnerisch auf Grund der vermittelten Geschäfte rekonstruierte Subprovisionslisten vorgelegt hat, denen keine stärkere Beweiskraft zukommt als den Behauptungen des Abgabepflichtigen selbst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986130055.X02

Im RIS seit

25.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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