RS Vwgh 1992/3/25 91/02/0105

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §97 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs4 liti;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/02/0106

Rechtssatz

Für ein Anhalten - welches gem § 2 Abs 1 Z 26 StVO in einem durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungenen Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges besteht - ist es unerheblich, ob der Lenker im Fahrzeug verbleibt oder nicht. Es wird sogar häufig notwendig sein, daß er das Fahrzeug verläßt, um -

etwa durch Veranlassen der Reparatur oder Abschleppung eines defekten Fahrzeuges - zu verhindern, daß das (zunächst erlaubte) Anhalten in ein (unerlaubtes) Halten übergeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020105.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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