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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z26;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/02/0106Rechtssatz
Für ein Anhalten - welches gem § 2 Abs 1 Z 26 StVO in einem durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungenen Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges besteht - ist es unerheblich, ob der Lenker im Fahrzeug verbleibt oder nicht. Es wird sogar häufig notwendig sein, daß er das Fahrzeug verläßt, um -
etwa durch Veranlassen der Reparatur oder Abschleppung eines defekten Fahrzeuges - zu verhindern, daß das (zunächst erlaubte) Anhalten in ein (unerlaubtes) Halten übergeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020105.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010