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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Scheint als Zulassungsbesitzer die Firma, also der Name auf, unter dem der Besch als Kaufmann auftritt, ist Träger der daraus resultierenden Rechte und Pflichten iSd § 103 Abs 1 iVm § 36 lit e KFG derjenige, der unter dieser Firma das Gewerbe betreibt. Die auf § 9 VStG abstellende Formulierung kann nur zum Tragen kommen, wenn gegen einen Beschuldigten als Organ einer juristischen Peson vorgegangen wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Zulassungsbesitzer selbst Beschuldigter ist. Die rechtswidrige Bezeichnung des Beschuldigten ist aber rechtlich unerheblich, wenn in Wahrheit nicht zweifelhaft sein kann, daß er in eigener Person verwaltungsstrafrechtlich in Anspruch genommen wird. Die in Rede stehende Wendung im Spruch des angefochtenen Bescheides stellt sich nicht als Abgrenzung zweier voneinander zu unterscheidender Verantwortungsbereiche dar. Sie ist vielmehr offenkundig unrichtig und ins Leere gehend.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020041.X01Im RIS seit
19.03.2001