RS Vwgh 1992/3/25 92/02/0006

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0007

Rechtssatz

Auch wenn die Untersuchung der Atemluft gem § 5 Abs 2a lit b StVO bei einem gem § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO Besch bereits ein positives Ergebnis erbracht hat, ist es nicht rechtswidrig, wenn der Betreffende anläßlich einer eine halbe Stunde später stattfindenden neuen Amtshandlung (der Besch war wieder beim Lenken des Fahrzeuges angetroffen und schließlich auf der zu Fuß fortgesetzten Flucht angehalten worden) neuerlich gem § 5 Abs 2 StVO aufgefordert wird, kann doch nicht davon ausgegangen werden, daß durch das (positive) Ergebnis der ersten Untersuchung der Atemluft ein unumstößlicher Beweis für ein Lenken des Fahrzeuges in einem (nach wie vor) durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorgelegen ist.

Schlagworte

Alkotest VoraussetzungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatAlkotest Zeitpunkt OrtFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020006.X13

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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