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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0007Rechtssatz
Auch wenn die Untersuchung der Atemluft gem § 5 Abs 2a lit b StVO bei einem gem § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO Besch bereits ein positives Ergebnis erbracht hat, ist es nicht rechtswidrig, wenn der Betreffende anläßlich einer eine halbe Stunde später stattfindenden neuen Amtshandlung (der Besch war wieder beim Lenken des Fahrzeuges angetroffen und schließlich auf der zu Fuß fortgesetzten Flucht angehalten worden) neuerlich gem § 5 Abs 2 StVO aufgefordert wird, kann doch nicht davon ausgegangen werden, daß durch das (positive) Ergebnis der ersten Untersuchung der Atemluft ein unumstößlicher Beweis für ein Lenken des Fahrzeuges in einem (nach wie vor) durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorgelegen ist.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatAlkotest Zeitpunkt OrtFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkotestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020006.X13Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017