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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/02/0106Rechtssatz
Die Verantwortung des gem § 97 Abs 4 iVm § 99 Abs 4 lit i StVO Besch, er habe der Anweisung des Meldungslegers, den Pkw von seinem Abstellplatz in zweiter Spur auf einen in der Nähe befindlichen freien Parkplatz zu lenken, deshalb nicht Folge leisten können, weil er vor Wiederinbetriebnahme seines Pkws die Reparatur seiner während der Fahrt zur Bruche gegangenen Brille habe abwarten müssen, geht dann ins Leere, wenn es ihm unter Verwendung einer - nach seinen eigenen Angaben im Fahrzeug mitgeführten - Reservebrille möglich gewesen wäre, die Anweisung des Meldungslegers ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen zu befolgen.
Schlagworte
Beweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020105.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010