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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
SchiffahrtsG 1990 §102 Abs6;Rechtssatz
Der Besch muß als Inhaber eines entsprechenden Schiffsführerpatentes wissen, daß das von ihm gesteuerte Schiff nur bei Vorliegen einer behördlichen Zulassung eingesetzt werden darf und daß das Vorhandensein eines Probekennzeichens die Zulassung nicht ersetzt.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030322.X02Im RIS seit
25.03.1992