RS Vwgh 1992/3/25 91/03/0322

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

SchiffahrtsG 1990 §102 Abs6;
SchiffahrtsG 1990 §118 Abs2 Z1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Besch muß als Inhaber eines entsprechenden Schiffsführerpatentes wissen, daß das von ihm gesteuerte Schiff nur bei Vorliegen einer behördlichen Zulassung eingesetzt werden darf und daß das Vorhandensein eines Probekennzeichens die Zulassung nicht ersetzt.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030322.X02

Im RIS seit

25.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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