RS Vwgh 1992/3/25 92/02/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/24 90/03/0029 1

Stammrechtssatz

Eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift ist auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich, wenn dem Besch kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020005.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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