RS Vwgh 1992/3/25 92/02/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1992
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 3 lit d StVO in Verbindung mit § 82 Abs 1 StVO kommt es nicht darauf an, ob es sich den Eigentumsverhältnissen nach um öffentliches Gut oder um einen Privatgrund und den dazugehörigen Luftraum handelt. Entscheidend ist vielmehr, daß es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO handelt, dh um eine Verkehrsfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann (Hinweis E 27.2.1992, 92/02/0081, 0082 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Hiefür ist das Merkmal des äußeren Anscheines an Ort und Stelle maßgebend (Hinweis E 19.9.1990, 89/03/0294).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020091.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten