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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2a litb;Rechtssatz
Da bei einem beim Besch festgestellten Alkoholgehalt der Atemluft von über 0,5 mg/l keine Verpflichtung des intervenierenden Organs der Straßenaufsicht besteht, eine vom Besch verlangte Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen (Hinweis E 17.1.1990, 89/03/0161), besteht auch keine Verpflichtung des Sicherheitswachebeamten, den Besch auf eine derartige Möglichkeit hinzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020134.X01Im RIS seit
12.06.2001