RS Vwgh 1992/3/25 91/02/0134

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;

Rechtssatz

Da bei einem beim Besch festgestellten Alkoholgehalt der Atemluft von über 0,5 mg/l keine Verpflichtung des intervenierenden Organs der Straßenaufsicht besteht, eine vom Besch verlangte Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen (Hinweis E 17.1.1990, 89/03/0161), besteht auch keine Verpflichtung des Sicherheitswachebeamten, den Besch auf eine derartige Möglichkeit hinzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020134.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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