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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §34 Abs2;Rechtssatz
Die Verhängung der Ordnungsstrafe stellt einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, der im Beschwerdefall in einem Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen erging und grundsätzlich denselben Vorschriften unterliegt, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgebend sind. Er ist solcherart eine "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des Art 132 zweiter Satz B-VG, hinsichtlich der eine Beschwerdeführung ausgeschlossen ist, auch wenn die Ordnungsstrafe selbst keine Strafe im Sinne des VStG ist.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030038.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
31.08.2016