RS Vwgh 1992/3/25 92/03/0038

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs2;
AVG §56;
B-VG Art132;
VwGG §11 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Verhängung der Ordnungsstrafe stellt einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, der im Beschwerdefall in einem Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen erging und grundsätzlich denselben Vorschriften unterliegt, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgebend sind. Er ist solcherart eine "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des Art 132 zweiter Satz B-VG, hinsichtlich der eine Beschwerdeführung ausgeschlossen ist, auch wenn die Ordnungsstrafe selbst keine Strafe im Sinne des VStG ist.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030038.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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