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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
AtemalkoholmeßgeräteV §2 Abs3 idF 1988/390;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0007Rechtssatz
Es trifft nicht zu, daß Straßenaufsichtsorgane die Untersuchung der Atemluft von Personen, bei denen sie das Vorliegen der Voraussetzungen festgestellt haben, nur an "Ort und Stelle", also etwa am Ort der Amtshandlung, vornehmen dürften. § 2 Abs 3 der AtemalkoholmeßgeräteV 1987/106 idF 1988/390 bestimmt ausdrücklich, daß die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt entweder am Ort der Amtshandlung oder bei der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, vorzunehmen ist. Es ist somit ohne Belang, wenn am "Vorfallsort" kein entsprechendes Meßgerät zur Verfügung steht.
Schlagworte
Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020006.X12Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017