RS Vwgh 1992/3/25 92/02/0006

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV §2 Abs3 idF 1988/390;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0007

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß Straßenaufsichtsorgane die Untersuchung der Atemluft von Personen, bei denen sie das Vorliegen der Voraussetzungen festgestellt haben, nur an "Ort und Stelle", also etwa am Ort der Amtshandlung, vornehmen dürften. § 2 Abs 3 der AtemalkoholmeßgeräteV 1987/106 idF 1988/390 bestimmt ausdrücklich, daß die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt entweder am Ort der Amtshandlung oder bei der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, vorzunehmen ist. Es ist somit ohne Belang, wenn am "Vorfallsort" kein entsprechendes Meßgerät zur Verfügung steht.

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020006.X12

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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