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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0007Rechtssatz
Dient ein Einbiegemanöver, das derart durchgeführt wird, daß es zum Quietschen der Reifen kommt, nur dem Zweck, daß der Lenker einer Anhaltung entgeht, so kann keine Rede davon sein, daß das Kfz in einer Weise betrieben wird, die dem Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht. Der Beiziehung eines Sachverständigen bedarf es nicht.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker KraftfahrzeugtechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020006.X16Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017