RS Vwgh 1992/3/25 92/02/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/07 85/18/0334 3

Stammrechtssatz

Verweigert der Besch jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes und verlegt er sich auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen (hier einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO), so kann die Beh den Schluß ziehen, der Besch selbst sei der Täter gewesen (Hinweis E 12.6.1986, 86/02/0037).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020005.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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