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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §58 Abs1;Rechtssatz
Ist der Besch während der Fahrt vor dem Verkehrsunfall eingenickt (= eingeschlafen) und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß dabei auch ein vorangegangener Alkoholkonsum des Besch eine Rolle gespielt hätte, so erfolgt die Anwendung des § 58 Abs 1 StVO zu Recht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020044.X02Im RIS seit
12.06.2001