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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die Pflicht der Abgabenbehörde zur Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 183 Abs 4 BAO erstreckt sich lediglich auf die durchgeführten Beweise und auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, nicht jedoch auf das Ergebnis der Beweiswürdigung.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche WürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1986130055.X01Im RIS seit
25.03.1992