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14/03 AbgabenverwaltungsorganisationNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist nicht an die Feststellungen der Betriebsprüfung gebunden, weil die "Betriebsprüfungsstelle nicht als sachliche Unterbehörde der Berufungsbehörde zuzurechnen" ist. Die Berufungsbehörde tritt im Rechtsmittelverfahren nicht als sachlich zuständige Oberbehörde der örtlichen in ihren Zustandigkeitsbereich fallenden Finanzämter auf, sondern in ihrer Funktion als AbgBeh zweiter Instanz.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130155.X02Im RIS seit
25.03.1992Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011