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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0218 E 20. April 1989 RS 5Stammrechtssatz
Die Beh darf auf vom Beweisthema erfasste Beweise nur dann verzichten, wenn diese von vornherein unzweifelhaft unerheblich sind, weil die Art des Beweismittels oder der Erkenntnisstand eine andere Beurteilung des Verfahrensgegenstandes mit Bestimmtheit ausschließen, oder wenn diese nach Art des Beweismittels der Beurteilung der erkennbaren oder von vornherein unzweifelhaften Gegebenheiten zufolge mit Gewissheit zur weiteren Erkenntnis nichts beizutragen vermögen.
Schlagworte
Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130068.X02Im RIS seit
25.03.1992Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009