RS Vwgh 1992/3/25 91/02/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VStG §24;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/02/0106

Rechtssatz

Die Erteilung einer Frist von lediglich drei Tagen zur Erstattung einer Stellungnahme zu dem Ergebnis einer (erstmaligen) Beweisaufnahme (hier: durch Vernehmung des Meldungslegers als Zeugen) ist im Hinblick darauf, daß in der Regel vor Abgabe einer Stellungnahme ein Kontakt zwischen der Partei und ihrem Vertreter herzustellen ist, grundsätzlich zu kurz bemessen und stellt einen Verfahrensmangel dar. (Im konkreten Beschwerdefall ist jedoch nicht von einer Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels auszugehen).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020105.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten