RS Vwgh 1992/3/25 92/02/0091

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;

Rechtssatz

Mit der in der Judikatur genannten Abschrankung einer Privatstraße (Hinweis E 19.9.1990, 89/03/0294) ist die stundenweise Aufstellung eines Verkaufsstandes nicht vergleichbar. Eine unbewilligte (gewerbliche) Tätigkeit kann eine (hiedurch "gesperrte") Straße mit öffentlichem Verkehr nicht zu einer solchen ohne öffentlichen Verkehr machen, für welche dann keine Bewilligungspflicht bestünde.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020091.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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