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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1;Rechtssatz
Mit der in der Judikatur genannten Abschrankung einer Privatstraße (Hinweis E 19.9.1990, 89/03/0294) ist die stundenweise Aufstellung eines Verkaufsstandes nicht vergleichbar. Eine unbewilligte (gewerbliche) Tätigkeit kann eine (hiedurch "gesperrte") Straße mit öffentlichem Verkehr nicht zu einer solchen ohne öffentlichen Verkehr machen, für welche dann keine Bewilligungspflicht bestünde.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020091.X03Im RIS seit
12.06.2001