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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §5 Abs6;Rechtssatz
Unter einer erheblichen Verletzung iSd § 5 Abs 6 StVO ist jede körperliche Schädigung zu verstehen, die nicht als ausgesprochen geringfügig anzusehen ist; uU können auch Prellungen und Hautabschürfungen erheblich sein. Jedenfalls sind nicht nur "lebensgefährliche, sonst schwerwiegende Verletzungen, bzw zur Bettruhe zwingende Verletzungen" als erheblich anzusehen (Hinweis E 14.1.1987, 85/03/0027, VwSlg 12370 A/1987; E 14.5.1991, 90/11/0210).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020038.X02Im RIS seit
11.07.2001