RS Vwgh 1992/3/25 91/03/0044

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/03/0045

Rechtssatz

Dem Umstand, daß die Tatzeit hinsichtlich aller dem Besch angelasteten Übertretungen mit 22,00 Uhr angegeben wurde, kommt unter dem Gesichtspunkte des Konkretisierungsgebotes des § 44a lita VStG im Beschwerdefall keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Bedeutung zu. Es darf nämlich nicht außer Betracht bleiben, daß alle diese dem Besch vorgeworfenen Übertretungen unbestritten im Zuge einer einzigen Fahrt begangen wurden, was im Spruch auch darin zum Ausdruck kommt, daß wiederholt - wenn auch nicht nach jeder Übertretung - das Wort "anschließend" eingefügt wurde und im übrigen die

nicht von der Aufhebung durch den VwGH betroffenen Übertretungen durch Anführung der diesbezüglichen Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschriften konkretisiert sind. Solcherart aber ist der Besch rechtlich davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E 13.9.1989, 89/18/0083).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030044.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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