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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/03/0045Rechtssatz
Dem Umstand, daß die Tatzeit hinsichtlich aller dem Besch angelasteten Übertretungen mit 22,00 Uhr angegeben wurde, kommt unter dem Gesichtspunkte des Konkretisierungsgebotes des § 44a lita VStG im Beschwerdefall keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Bedeutung zu. Es darf nämlich nicht außer Betracht bleiben, daß alle diese dem Besch vorgeworfenen Übertretungen unbestritten im Zuge einer einzigen Fahrt begangen wurden, was im Spruch auch darin zum Ausdruck kommt, daß wiederholt - wenn auch nicht nach jeder Übertretung - das Wort "anschließend" eingefügt wurde und im übrigen die
nicht von der Aufhebung durch den VwGH betroffenen Übertretungen durch Anführung der diesbezüglichen Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschriften konkretisiert sind. Solcherart aber ist der Besch rechtlich davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E 13.9.1989, 89/18/0083).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030044.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009